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   BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 80/00 R   

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BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 80/00 R (https://dejure.org/2001,3758)
BSG, Entscheidung vom 12.06.2001 - B 4 RA 80/00 R (https://dejure.org/2001,3758)
BSG, Entscheidung vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 80/00 R (https://dejure.org/2001,3758)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zwischenübergangsgeld - Arbeitsunfähigkeit - Krankengeld - Bewilligung eines Heilverfahrens - Stationäre Entwöhnungsbehandlung - Recht auf Übergangsgeld

  • Judicialis

    SGB VI § 25 Abs 3 Nr 4; ; AVG § 18e; ; RVO § 1241e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übergangsgeld zwischen zwei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 22.06.1989 - 4 RA 24/88

    Anspruch auf Überbrückungsübergangsgeld

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 80/00 R
    Das Sozialgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 14. Juni bis 9. Juli 1995 Übg zu gewähren (Urteil vom 19. August 1999), weil mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 22. Juni 1989, SozR 2200 § 1241e Nr. 18) davon auszugehen sei, daß Zwischenübergangsgeld auch zur Überbrückung zwischen zwei gesamtplanpflichtigen medizinischen Maßnahmen zu gewähren sei.

    Der Senat hält an seiner zu § 18e AVG (= § 1241e RVO) ergangenen Rechtsprechung fest (SozR 2200 § 1241e Nr. 18), wonach Übg nicht nur - wie der Wortlaut des § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI besagt - zwischen medizinischen und berufsfördernden Maßnahmen oder zwischen zwei berufsfördernden Maßnahmen, sondern auch zwischen zwei medizinischen Maßnahmen zu gewähren ist, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (dazu gleich).

    Dies gilt nach Sinn und Zweck des § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI iVm § 5 Abs. 3 RehaAnglG nicht, wenn bei Abschluß der bewilligten Maßnahme eine weitere aufgrund eines neuen medizinischen Sachverhalts erforderlich wird (BSG SozR 2200 § 1241e Nr. 18 ; Nr. 7 entsprechend).

  • BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 49/93

    Erstattung von Kosten der Nachbetreuung nach einer medizinischen Maßnahme zur

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 80/00 R
    d) Die Entgiftungsbehandlung als solche ist darüber hinaus keine für den Träger der Rentenversicherung gesamtplanfähige Maßnahme (BSG SozR 3-2600 § 13 Nr. 1 bis 3; SozR 3-2200 § 1237 Nr. 4).
  • BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 11/97 R

    Keine Erbringung einer stationären Entgiftungsbehandlung eines nicht

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 80/00 R
    d) Die Entgiftungsbehandlung als solche ist darüber hinaus keine für den Träger der Rentenversicherung gesamtplanfähige Maßnahme (BSG SozR 3-2600 § 13 Nr. 1 bis 3; SozR 3-2200 § 1237 Nr. 4).
  • BSG, 20.03.1980 - 11 RA 39/79

    Anspruch auf 'Zwischenübergangsgeld'

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 80/00 R
    Voraussetzung für die Zuerkennung eines Rechts auf ein solches "Zwischenübergangsgeld" (so die Bezeichnung in BSG SozR 2200 § 1241e Nr. 9) bzw auf "Überbrückungsübergangsgeld" (so die Bezeichnung in BSG SozR 2200 § 1241e Nr. 7) ist daher, daß es sich bei den durch eine "Pause" unterbrochenen Maßnahmen um gesamtplanfähige und -pflichtige Maßnahmen zur Reha handelt, die der Rentenversicherungsträger, hätte er einen Gesamtplan aufgestellt, nahtlos nacheinander hätte gewähren müssen.
  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R

    Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen

    Vielmehr ist für diesen Zeitraum die Leistung eines Zwischenübergangsgeldes durch die Träger der Rentenversicherung zu erwägen (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 25 Nr. 1).
  • LSG Sachsen, 28.03.2017 - L 5 R 979/15

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Dies hat das Bundessozialgerichts (BSG) für die vergleichbare (bis zum 30. Juni 2001 geltende) Vorschrift in § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI, wonach Übergangsgeld auch für den Zeitraum erbracht wird, in dem der Versicherte nach Abschluss von medizinischen oder berufsfördernden Leistungen arbeitsunfähig ist und keinen Anspruch auf Krankengeld hat, sofern berufsfördernde Leistungen erforderlich sind, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Übergangsgeld bewirken und aus Gründen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend erbracht werden können, ausdrücklich entschieden (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 80/00 R - juris Rn. 21).

    Dies folge aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der in der wirtschaftlichen Sicherstellung des Versicherten durch eine Geldleistung während einer von ihm nicht zu vertretenden Reha-Pause zwischen zwei Maßnahmen liege, es sei denn, er bedürfe wegen des Bezuges von Kranken- oder Arbeitsentgelt nicht eines solchen Schutzes (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, a.a.O. Rn. 17).

    Gelinge dies aus Gründen, die der schutzbedürftige Betreute nicht zu vertreten habe, nicht, sei er durch die Weitergewährung des Übergangsgeldes wenigstens so zu stellen, als hätte der Leistungsträger seinen Sicherstellungsauftrag erfüllt (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, a.a.O.).

    Hieraus wird deutlich, dass die Vorschrift des § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI a.F. und damit auch die vergleichbare aktuelle Regelung in § 51 Abs. 1 SGB IX darauf abstellt, dass es sich bei den aufeinanderfolgenden Maßnahmen um sog. gesamtplanfähige und -pflichtige Maßnahmen handelt, die vom Leistungsträger, hätte er einen Gesamtplan aufgestellt, nahtlos hätten gewährt werden müssen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, a.a.O Rn. 18).

    Auf einen vorzeitigen Abbruch hat der Rehabilitationsträger gerade keinen Einfluss, sodass dadurch bedingte Verzögerungen ihm nicht zuzurechnen sind (so auch BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, a.a.O Rn. 21).

    Auch eine nicht erfolgreiche Beendigung setzt vielmehr einen planmäßigen Abschluss voraus, weshalb vorzeitig abgebrochene (und deshalb in der Regel nicht erfolgreiche) Maßnahmen gerade nicht ausreichend sind (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, a.a.O.; LSG BW, Beschluss vom 1. Juli 2011 - L 3 AL 5887/10 - juris Rn. 29; von der Heide in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX 4. Auflage 2015, § 51 Rn. 9).

  • LSG Hessen, 03.09.2002 - L 12 RJ 1204/01

    Übergangsgeldgewährung zwischen zwei beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen -

    Ein solcher Fall ist immer dann nicht gegeben, wenn sich der Sachverhalt auf Grund dessen die zweite berufliche Rehabilitationsmaßnahme erforderlich wird gegenüber dem ursprünglichen ändert (anschluss an Entscheidung des BSG vom 17. Juni 2001 - B 4 RA 80/00 R).

    Unverzichtbare Voraussetzung für die Weitergewährung von Übergangsgeld ist es demnach, dass es sich bei den beiden Rehabilitationsmaßnahmen, zwischen denen die zeitliche Lücke entstanden ist, um zwei gesamtplanfähige und gesamtplanpflichtige Maßnahmen handelt (vgl. Entscheidung des Bundessozialgerichts -- BSG -- vom 17. Juni 2001 -- B 4 RA 80/00 R --).

    Etwas anderes gilt daher nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 a SGB 6 dann, wenn er Krankengeld oder nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 b SGB 6 Arbeitsentgelt bezieht (vgl. Entscheidung des BSG vom 17. Juni 2001, a. a. O.).

    Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich der Sachverhalt auf Grund dessen die weitere Maßnahme erforderlich wird, ändert (vgl. Entscheidung des BSG vom 17. Juni 2001, a. a. O.).

  • LSG Bayern, 22.02.2017 - L 6 R 560/15

    Anspruch auf Anschluss- und Übergangsgeld

    Abgeschlossen ist eine entsprechende Maßnahme, wenn sie planmäßig - wie vorgesehen - beendet worden ist (BSG vom 12.06.2001, B 4 RA 80/00 R, SozR 3-2600, § 25 Nr. 1; Schlette in juris PK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 51 SGB IX Rn. 12).

    Ein vorzeitiger Abbruch der Maßnahme vermag Ansprüche nach § 51 Abs. 4 SGB IX nicht zu begründen (BSG vom 12.06.2001, B 4 RA 80/00 R, SozR 3-2600, § 25 Nr. 1; Schlette in juris PK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 51 Rn. 29).

  • LSG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - L 10 R 1589/19

    Anspruch auf Überbrückungsübergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung -

    So liegt der Fall auch vorliegend und der Senat schließt sich den Ausführungen des Sächsischen LSG an, zumal das BSG in seinem Urteil vom 12.06.2001 (B 4 RA 80/00 R, in juris, Rdnr. 17) zu den Vorgängervorschriften der hier in Rede stehenden Regelungen betont hat, dass (Zwischen-) Übergangsgeld die wirtschaftliche Sicherstellung des Versicherten durch eine Geldleistung während einer von ihm nicht zu vertretenden Rehabilitations-Pause zwischen zwei Maßnahmen bezweckt, "es sei denn, er bedarf wegen des Bezuges von Krankengeld oder Arbeitsentgelt nicht eines solchen Schutzes".

    Soweit die Klägerseite - indes nur pauschal und ohne jegliche Substanz - auf die sog. Gesamtplanrechtsprechung des BSG verwiesen hat, hilft dies schon deshalb nicht weiter, weil gerade auch danach nach Abschluss der konkret bewilligten (ersten) Maßnahme objektiv feststehen muss, dass weitere Maßnahmen zur Rehabilitation erforderlich sind (s. nur BSG, Urteil vom 12.06.2001, B 4 RA 80/00 R, a.a.O. Rdnr. 23; s. auch Stotz in Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnr. 27 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2004 - L 14 RA 28/03

    Rentenversicherung

    Zwischenübergangsgeld sei nach der Entscheidung des BSG vom 12.06.2001 insbesondere dann zu gewähren, wenn die beiden Maßnahmen gesamtplanfähig seien (BSG Az.: B 4 RA 80/00 R).

    Die vom Sozialgericht angeführte Entscheidung des BSG vom 12.06.2001, B 4 RA 80/00 R (SozR-3, 2600 § 25 Nr. 1) ist auf den vorliegenden Fall hingegen nicht übertragbar.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2011 - L 7 AL 94/10

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf stufenweise Wiedereingliederung als Leistung

    Unerheblich ist ferner, wenn zwischen der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und dem Beginn der stufenweise Wiedereingliederung ein angemessener Zeitraum liegt (BSG SozR 3 - 2600 § 25 Nr. 1).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2017 - L 8 R 488/16

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Zwischenübergangsgeld; Verfahren PKH;

    (2) Zu § 18e Abs. 1 AVG hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine analoge Anwendung auf die Zeit zwischen zwei medizinischen Maßnahmen in Betracht kommt, wenn diese im Verhältnis zueinander gesamtplanfähig und -pflichtig sind (BSG, Urteil v. 22.6.1989, 4 RA 24/88, SozR 2200 § 1241e Nr. 18; Urteil v. 12.6.2001, B 4 RA 80/00 R, SozR 3-2600 § 25 Nr. 1).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.07.2014 - L 10 R 3761/13
    Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 12.06.2001, B 4 RA 80/00 R in SozR 3-2600 § 25 Nr. 1 zum gesamten Nachfolgenden) entschied bereits zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 25 Abs. 3 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), dass die Bestimmung die wirtschaftliche Sicherstellung des Versicherten durch eine Geldleistung während einer von ihm nicht zu vertretenden Reha-Pause zwischen zwei Maßnahmen bezweckt, es sei denn, er bedarf wegen des Bezuges von Krankengeld oder Arbeitsentgelt nicht eines solchen Schutzes.

    Denn am notwendigen Zusammenhang der Maßnahmen fehlt es, wenn bei Abschluss der bewilligen Maßnahme - hier die stationäre medizinische Rehabilitation - eine weitere Maßnahme auf Grund eines neuen Sachverhalts - hier wegen des geänderten Berufswunsches der Klägerin - notwendig wird (BSG, a.a.O. und Urteil vom 12.06.2001, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2020 - L 4 R 84/19

    Anspruch auf Zwischenübergangsgeld gemäß § 51 SGB IX nach Abschluss medizinischer

    Das gilt bei arbeitsfähigen Betreuten, solange sie während einer von ihnen nicht zu vertretenden Rehabilitationspause in keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden können und bei arbeitsunfähigen Betreuten, wenn sie keinen Krankengeldanspruch haben (vgl. so zu den vergleichbaren Vorschriften § 18e Abs. 1 AVG und § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI BSG, Urteil vom 10.08.89 - 4 RA 46/88 -, Rn. 19, 20, juris; Urteil vom 12.06.2001 - B 4 RA 80/00 R -, sozialgerichtsbarkeit.de).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2011 - L 5 R 491/10
  • LSG Bayern, 31.01.2005 - L 13 B 569/04

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung - Anspruch auf Zwischenübergangsgeld

  • LSG Baden-Württemberg, 04.04.2023 - L 10 R 3518/22
  • LSG Baden-Württemberg, 20.11.2014 - L 10 R 1992/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2016 - L 2 R 146/16
  • SG Hannover, 27.06.2013 - S 64 R 1165/11

    Zahlung von Zwischenübergangsgeld für die Zeit zwischen einer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.02.2010 - L 1 R 42/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.08.2015 - L 1 R 74/15
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 4780/16
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